Der Geltungsbereich der Versicherung Care Cash erstreckt sich auch auf sog. „Krisengebiete“, jedoch mit der folgenden Einschränkung: keine Leistungspflicht besteht für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus oder sonstige Feindseligkeiten auch ohne Kriegserklärung verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person während ihres Auslandsaufenthaltes überraschend von einem dieser Ereignisse betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt sieben Tage nachdem das Auswärtige Amt für das Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält, eine Reisewarnung ausgegeben hat (Kriegsregion). |
Der Vertrag endet:
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Der Verdienstausfall bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit als Folge von Unfällen oder unerwartet und akut im Ausland aufgetretenen Krankheiten |
Es wird ein Krankentagegeld in der vereinbarten Höhe gezahlt, höchstens 90 % des auf den Kalendertag umgerechneten durchschnittlichen Nettogehaltes der vergangenen 12 Monate aus der versicherten Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber. Sonderzahlungen finden bei der Berechnung des Krankentagegeldes keine Berücksichtigung. Das Krankentagegeld ist auf maximal 300,– EUR pro Kalendertag begrenzt. |
Ja, die Leistungspflicht beginnt nach Ablauf der Wartezeit mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zuzüglich der vereinbarten Karenzzeit. Es kann eine Karenzzeit von 42, 91 oder 183 Tagen vereinbart werden. |
Ja, die Wartezeit beträgt 31 Tage. Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an. Sie entfällt:
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