Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
- Abschluss des Versicherungsvertrages
- Die Krankentagegeldversicherung für Auslandsaufenthalte kann nur in Verbindung mit einer der in Anlage 2 aufgeführten Auslandskranken-versicherungen (= führendes Produkt) des Versicherers abgeschlossen werden. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Bedingungen.
- Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der von dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, hierfür vorgesehene Antrag, auch soweit er in elektronischer Form zu stellen ist, ordnungsgemäß ausgefüllt bei der Care Concept AG eingeht und der Versicherer den Antrag mit Übersendung des Versicherungsscheines annimmt. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag nur dann, wenn er alle geforderten Angaben eindeutig und vollständig enthält.
- Wird für den beantragten Versicherungsschutz ein Gesundheitszeugnis benötigt, ist hierfür das von dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, vorgesehene Formular, auch soweit dieses in elektronischer Form vorliegt, zu verwenden. Sofern ein ergänzendes ärztliches Zeugnis erforderlich ist, trägt der Antragsteller die Kosten für die Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Zeugnisses. Der Vertrag kommt – soweit ein Gesundheitszeugnis benötigt wird – nur dadurch zustande, dass der Versicherungsnehmer eine ausdrückliche Erklärung über die Antragsannahme in Textform erhält.
- Für Personen, welche die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit gemäß § 1 dieser Bedingungen nicht erfüllen, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Zahlung der Prämie zustande. Wird für eine nicht versicherungsfähige Person dennoch die Prämie gezahlt, so steht der Betrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers oder der Care Concept AG – zur Verfügung.
- Der Versicherungsvertrag muss, soweit im gesetzlichen Rahmen bzw. innerhalb der vertraglichen Höchstversicherungsdauer zulässig, für die gesamte Dauer des Auslandsaufenthaltes, maximal bis zu der im jeweiligen Tarif vorgesehenen Höchstversicherungsdauer, abgeschlossen werden. Zugleich muss die Laufzeit der Krankentagegeldversicherung der Laufzeit des führenden Produktes entsprechen.
- Die Mindestversicherungsdauer der Krankentagegeldversicherung entspricht der des führenden Produktes. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre. Eine Verlängerung ist im Rahmen der gesetzlichen sowie der jeweiligen tariflichen Bestimmungen möglich.
- Nach Erreichen der Höchstversicherungsdauer für vorübergehende Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland kann ein neuer befristeter Krankentagegeldversicherungsvertrag nur abgeschlossen werden, wenn zwischen der Beendigung des vorherigen Auslandsaufenthaltes und dem neuen Auslandsaufenthalt ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten besteht, in dem sich die versicherte Person nachweislich in ihrem Heimatland aufgehalten hat.
- Abschluss eines Anschlussvertrages
- Bei einer Verlängerung des Aufenthaltes im Ausland kann für den weiteren bisher nicht versicherten Auslandsaufenthalt ein rechtlich eigenständiger Anschlussvertrag (= Verlängerungsvertrag) unter den folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden:
- Der Antrag auf Abschluss eines Anschlussvertrages muss über die Homepage der Care Concept AG vor dem Versicherungsende des laufenden Versicherungsvertrages erfolgen.
- Der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, muss dem Antrag auf Verlängerung des Versicherungsschutzes ausdrücklich zustimmen. Der rechtlich eigenständige Anschlussvertrag kommt dann mit Übersendung des Versicherungsnachweises an den Versicherungsnehmer zustande.
Wird für einen nicht ausdrücklich angenommenen eigenständigen Anschlussvertrag eine Prämie bezahlt, steht diese dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers und der Care Concept AG – zur Verfügung.
- Bei Personen mit befristetem Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland ist der Abschluss eines Anschlussvertrages grundsätzlich nur möglich, sofern unter Berücksichtigung aller vorbestehenden befristeten Krankenversicherungsverträge nach § 195 Abs. (3) VVG mit Versicherungsschutz für die Bundesrepublik Deutschland eine Gesamtversicherungsdauer von 5 Jahren nicht überschritten wird. Dies gilt auch, wenn vorbestehende befristete Krankenversicherungen bei anderen Versicherungsgesellschaften bestanden. Der Versicherer ist vom Versicherungsnehmer über alle vorbestehenden Krankenversicherungsverträge, welche während des vorübergehenden Aufenthaltes bestanden haben, zu informieren.
- Sofern nach dem gewählten Tarif oder eventuellen sonstigen vertraglichen Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, besteht bei einer Verlängerung des Versicherungsschutzes durch einen rechtlich eigenständigen Anschlussvertrag Versicherungsschutz auch für die Versicherungsfälle, Unfallfolgen, Krankheiten und Krankheitssymptome sowie deren Folgen, die bereits bei Beantragung des Anschlussvertrages bestanden haben oder neu eingetreten sind. Die Bestimmungen nach § 8 Ziff. 1 Buchstabe a. bis c. und Buchstabe j. kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Die Wartezeit gemäß § 7 III. entfällt.
- Wird für Aufenthalte im weltweiten Ausland – mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland – der Erstvertrag für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen, hat die versicherte Person einen Anspruch darauf, zum gleichen Inhalt einen neuen, rechtlich eigenständigen Krankentagegeld-Versicherungsvertrag (= Verlängerungsvertrag) für die Dauer von weiteren 5 Jahren abzuschließen. Voraussetzung ist, dass der auf 5 Jahre abgeschlossene Erst-Vertrag ohne Unterbrechung bestanden hat. Der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, verzichtet auf die Einschränkungen nach § 8 Ziff. 1 Buchstabe a. und Ziff. 1 Buchstabe b., hat aber die Möglichkeit, nach einer Risikoprüfung für den Anschlussvertrag einen Risikozuschlag von bis zu 100 % auf die zugrunde zu legende Tarifprämie zu erheben. Für bereits eingetretene Versicherungsfälle besteht die Leistungspflicht gemäß § 7 III. Ziff. 7 der VB-KT 2019_9 (CCKTV2019_9) fort.
- Ende des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag endet
- zum vereinbarten Zeitpunkt;
- mit Vollendung des 67. Lebensjahres (67. Geburtstag);
- mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, mit dem Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit oder einer teilweisen Erwerbsminderung sowie mit Bezug einer Erwerbs-, Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeits- oder Altersrente. Über die Frage, ob dem Grunde nach und von welchem Zeitpunkt an und mit welchem Grad eine Berufs-, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, aufgrund der eingereichten bzw. der angeforderten Nachweise und Unterlagen. Der Versicherungsnehmer erhält hierzu einen Bescheid in Textform. Soweit dies erforderlich und die Kenntnis der versicherten Person von Bedeutung ist, erhält auch die versicherte Person einen Bescheid in Textform;
- mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des zukünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, abzugeben;
Die Erklärung ist innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, abzugeben;
- bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus der Bundesrepublik Deutschland. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des zukünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von 2 Monaten nach dem Wegzug des Versicherungsnehmers abzugeben;
- wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland nicht mehr vorliegen;
- da die versicherte Person zu einem dauerhaften Aufenthalt im Aufenthaltsland durch die Begründung eines ständigen Wohnsitzes entschieden hat oder
- da die versicherte Person endgültig in ihr Heimatland zurückkehrt;
- zu dem Zeitpunkt, in welchem eine der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person entfällt;
- mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes;
- mit dem Ende des führenden Produktes.
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