Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
- Der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages ist vor Antritt der Auslandsreise bzw. innerhalb eines Jahres nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. Österreich zu stellen. Maßgebend ist der Eingang des Versicherungsantrages bei dem Versicherer. Das Datum der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder Österreich bzw. der Grenzüberschreitung ins Ausland, ist auf Verlangen nachzuweisen.
- Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der von dem Versicherer hierfür vorgesehene Antrag, auch soweit er in elektronischer Form zu stellen ist, ordnungsgemäß ausgefüllt bei dem Versicherer eingeht und der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, den Antrag mit Übersendung des Versicherungsscheines annimmt. Ordnungsgemäß ausgefüllt ist der Antrag nur dann, wenn er alle geforderten Angaben eindeutig und vollständig enthält.
- Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit gem. § 1 Ziff. 2 und 3 dieser Bedingungen nicht erfüllen, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Entgegennahme der Prämie zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch die Prämie gezahlt, so steht der Betrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers bzw. der Care Concept AG – zur Verfügung.
- Mindest- und Höchstversicherungsdauer
- Die Mindestversicherungsdauer beträgt einen Monat.
- Die Höchstversicherungsdauer beträgt 2 Jahre.
- Bei einer Verlängerung des Aufenthaltes innerhalb der Höchstversicherungsdauer kann für den weiteren, ursprünglich nicht versicherten Auslandsaufenthalt, ein Verlängerungsvertrag unter den folgenden Voraussetzungen abgeschlossen werden:
- Der Antrag auf Verlängerung des Versicherungsschutzes muss auf dem von dem Versicherer hierfür vorgesehenen Formblatt erfolgen und vor Ablauf des laufenden Versicherungsvertrages bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, über die Homepage der Care Concept AG eingereicht werden.
- Der Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, muss dem Antrag auf Verlängerung des Versicherungsschutzes durch einen Verlängerungsvertrag ausdrücklich zustimmen. Der Verlängerungsvertrag kommt dann mit Übersendung des Versicherungsnachweises an den Versicherungsnehmer zustande. Wird für einen nicht ausdrücklich angenommenen Vertrag eine Prämie bezahlt, steht diese dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers und der Care Concept AG – zu.
- Bei versicherten Personen mit befristetem Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland ist eine Verlängerung des Versicherungsschutzes nur möglich, sofern unter Berücksichtigung aller vorbestehenden Krankenversicherungsverträge mit Versicherungsschutz für die Bundesrepublik Deutschland eine Gesamtversicherungsdauer von 5 Jahren nicht überschritten wird.
Der Versicherer ist vom Versicherungsnehmer über alle vorbestehenden Krankenversicherungsverträge, welche während des vorübergehenden Aufenthaltes bestanden haben, zu informieren.
- Bei einer Verlängerung des Versicherungsschutzes
- besteht Versicherungsschutz für die Versicherungsfälle, Krankheiten, Beschwerden sowie deren Folgen, die nach Beantragung der Verlängerung (Datum und Uhrzeit des Antrages) neu eingetreten sind;
- besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, Krankheiten, Beschwerden sowie deren Folgen, die während des ursprünglich bei dem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrages vor Eingang des Antrages auf Verlängerung des Versicherungsschutzes behandelt worden sind bzw. bestanden haben;
- gelten die §§ 6 Ziff. 2, 7 I. Ziff. 3, 8 Ziff. 1 a. und k. entsprechend. Zusätzlich ist die besondere Wartezeit gemäß § 7 II. Ziff. 3 zu beachten.
- Versicherte Personen, die aufgrund eines schriftlichen Vertrages eine Tätigkeit als Au-pair ausüben, können bei Wechsel der Gastfamilie innerhalb des ursprünglich versicherten Zeitraumes, einen Wechselvertrag im Rahmen dieser Bedingungen abschließen, sofern:
- der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Wechsel der Gastfamilie gestellt wird;
- der ursprüngliche versicherte Zeitraum bei dem Versicherer versichert war;
- der Wechselvertrag in direktem Anschluss an den Vorvertrag beginnt;
- der Wechselvertrag vor Ende des Vorvertrages beantragt wird;
- der Wechselvertrag zum selben Zeitpunkt enden soll wie der Vorvertrag. Rechte und Pflichten aus dem Vorvertrag gehen dann in den Wechselvertrag über. Auf Höchstsätze abgestellte Versicherungsleistungen werden zusammengerechnet. In der Krankenversicherung werden Erkrankungen und Beschwerden, die während der Vorverträge bei dem Versicherer erstmals aufgetreten sind, im Wechselvertrag mitversichert.
- sofern kein Wechselvertrag geschlossen wird, endet der Versicherungsschutz mit Ablauf von 14 Tagen nach dem Gastfamilienwechsel.
- Der Versicherungsvertrag endet
- zum vereinbarten Zeitpunkt;
- mit dem Tod bzw. dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich. Sind die versicherten Personen nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch, so haben die versicherten Personen das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung eines zukünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod bzw. dem Wegzug des Versicherungsnehmers abzugeben;
- mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich bzw. im Ausland;
- wenn die Voraussetzungen eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich oder im Ausland nicht mehr vorliegen, da sich die versicherte Person zu einem dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich oder im Ausland entschieden hat oder da die versicherte Person endgültig in ihr Heimatland zurückkehrt;
- wenn eine der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person gemäß § 1 Ziff. 1 und 2 dieser Bedingungen entfällt.
- Bei Wegfall der Befristung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und ständiger Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland, hat jede versicherte Person das Recht auf Weiterversicherung im Basistarif bei der
HanseMerkur Krankenversicherung AG
Siegfried-Wedells-Platz 1
20354 Hamburg
- Kindernachversicherung
- Der Versicherungsschutz für Neugeborene beginnt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mit dem Tag der Geburt, sofern die Anmeldung zur Versicherung des Kindes bei dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, nachweislich spätestens 2 Monate nach der Geburt erfolgt ist.
Als Nachweis genügt die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde in Textform per E-Mail, Fax oder Post.
- Voraussetzung für die Kindernachversicherung ist, dass:
aa. der Vertrag des versicherten Elternteils am Tag der Geburt mindestens 3 Monate ununterbrochen bestanden hat; bb. der beantragte Versicherungsschutz nicht höher und nicht umfassender ist, als der des versicherten Elternteils; cc. kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
- Die Adoption steht der Geburt gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine erhöhte Gefahr für den Eintritt des Versicherungsfalles, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zu 100 % auf die Tarifprämie möglich. Der Nachweis der Adoption gilt insbesondere durch die Vorlage der Adoptionsurkunde bei der Care Concept AG als geführt. Für die Beantragung gelten die Fristen in Ziff. 10 a. dieses Paragraphen entsprechend.
- Erfolgt die Anmeldung zum Versicherungsschutz später als 2 Monate nach der Geburt, unterliegt die Versicherung des Kindes einer gesonderten Risikoprüfung durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG. In diesem Fall tritt der Versicherungsschutz erst mit Annahme des Versicherungsvertrages durch den Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, in Kraft. Es gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen unter Ziff. 1 bis 9 entsprechend.
- Die Verpflichtung des Versicherers zur Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der Kindernachversicherung besteht nicht, soweit für das Neugeborene oder das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
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